Die Aufgaben des

Gefahrgutbeauftragten

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Unternehmenstätigkeiten nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern.
 

Aufgaben 

  • Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung;
  • Beratung des Unternehmens über geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Gefahrgutvorschriften;
  • Erstellung eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder ggfs. für eine örtliche Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter;
  • Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens;
  • Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Beförderung gefährlicher Güter oder während des Be- oder Entladens festgestellt wurden
 usw.

Pflichten

  • Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben (siehe Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten) nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen;
  • Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge zu führen;
  • Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren Erstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen;
  • Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass ein Unfallbericht über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstellen;
  • Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:
    - Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen
    - Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen:
    - bis 5 t
    - mehr als 5 t bis 50 t
    - mehr als 50 t bis 1000 t
    - mehr als 1000 t
  • Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.6.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist;
  • sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind;
  • Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.

Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungsnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser Schulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.

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